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BGB § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut

BGB § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut

[ Auszug: (1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn  ... ]